§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann "Neues
Musiktheater" e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist
Prüm.
(3) Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereines ist
die Pflege und Förderung der regionalen Kunst und Kultur, sowie der Erziehung
und Volksbildung durch Projekte und Veranstaltungen des Musiktheaters.
(2) Zu diesem Zweck führt
der Verein szenische Aufführungen von Werken noch lebender Komponisten durch.
Er kann entweder neue Werke in Auftrag geben, oder die Rechte an bereits
existierenden Stücken erwerben.
(3) Die Projekte sollen sich
möglichst auszeichnen durch die Zusammenarbeit regionaler und überregionaler
Künstler und Körperschaften aus den Bereichen Musik, Darstellende Kunst, Tanz und Komposition.
Weiterhin die Förderung der künstlerischen Entwicklung von Laien und
Jugendlichen. Somit bietet der Verein eine Plattform für freischaffende Künstler,
engagierte Laien und Jugendliche.
(4) Der Verein ist
berechtigt zu allen Maßnahmen und Geschäften, die mit dem genannten Zweck
zusammenhängen oder ihn fördern, insbesondere der Akquise von Fördergeldern
durch Spenden oder Sponsoring und der Zusammenarbeit mit Kultur- und
Bildungseinrichtungen im In- und Ausland.
§ 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. (2) Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins
dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder
enthalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Vereinsämter sind
Ehrenämter.
(5) Bei Auflösung des
Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Prüm, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person
kann Mitglied des Vereins werden.
(2) Der Aufnahmeantrag als
Mitglied in den Verein ist schriftlich zu erklären.
(3) Über die Aufnahme eines
Mitglieds entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Zustimmung eines
Antrages wird die Mitgliedschaft unmittelbar wirksam. Bei Ablehnung eines
Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe
mitzuteilen. Dieser kann jedoch schriftlich Widerspruch einlegen. Dann wird der
Aufnahmeantrag an die Mitgliederversammlung verwiesen.
(4) Es werden
Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B.
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung kann der Vorstand
den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
(5) Mit der Aufnahme in den
Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung
und dem Vorstand beschlossenen Mitgliedsbedingungen an. Das Mitglied erhält
einen Abdruck dieser Satzung ausgehändigt.
(6) Aus der Mitgliedschaft
im Verein leiten sich keinerlei Rechte oder Pflichten bezüglich der Mitwirkung
in einem vom Verein durchgeführten Projekt ab.
(7) Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt ist jederzeit
zulässig und dem Vorstand schriftlich zu erklären. Mitglieder, die gegen die
Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des
Vereins oder seiner Projekte schädigen, können durch Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die
Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die
Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit entscheidet. Der Ausschluss erfolgt
mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Vorstand oder die
Mitgliederversammlung.
(8) Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Zuwendungen
werden nicht zurückerstattet.
(9) Weiterhin besteht für
jede natürliche und jede juristische Person die Möglichkeit, förderndes
Mitglied des Vereins zu werden. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben
das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche
angebotenen Leistungen des Vereins gemäß den Beschlüssen des Vorstands in
Anspruch zu nehmen.
(2) Jedes Mitglied ab 16
Jahren hat ein aktives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht ist Mitgliedern ab 18
Jahren vorbehalten, die natürliche Personen sind.
(3) Alle Mitglieder sind
verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
(4) Fördermitglieder
besitzen kein Wahlrecht.
§6 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal
jährlich wird eine Mitgliederversammlung
einberufen. Die Einladung hierzu erfolgt bis spätestens zwei Wochen
vorher schriftlich oder per Email.
(2) Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde.
(3) Sie fasst mir der
einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
(4) Satzungsänderungen, eine
Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten,
werden behandelt wie nicht erschienene.
(5) In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts von natürlichen Personen kann keine Vollmacht erteilt werden.
(6) Den Vorsitz der
Mitgliederversammlung führt einer der Vorsitzenden oder ein/ eine andere (r)
aus der Mitgliederversammlung bestimmte(r) Vertreter(in).
(7) Die
Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands; Festlegung der
Mitgliedsbeiträge; Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Beisitzer;
Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Vereinsauflösung.
(8) Über den Verlauf und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird
von einem durch die Teilnehmer der Mitgliederversammlung gewählten
Protokollführer erstellt und unterschrieben.
§7 Vereinsorgane, Vorstand
(1) Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus a)
einem Vorsitzenden b)
einem stellvertretenden Vorsitzenden
c)
zwei Beisitzer d)
einem Kassenwart
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist
alleinvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand ist für
alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Verwaltung von Projekten des Vereins, auch unter Zuhilfenahme externer
Fachkräfte; Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung
der Tagesordnung; Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
Aufstellung des Haushaltsplans; Buchführung; Erstellung des Jahresberichtes;
Erlass von Regelungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind; Ernennung von
Ehrenmitgliedern; Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern; Vertragsabschlüsse mit dritten Personen sowie die Planung und
Durchführung von Maßnahmen, die der laufende Betrieb erfordert.
(5) Er fasst Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
(6) Die
einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die
Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
(7) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder
beträgt 1 Jahr und besteht bis zur Neuwahl. Wiederwahlen sind zulässig. Aus
organisatorischen Gründen (z.B. ein laufendes Projekt) kann sich die Amtszeit
ohne Wiederwahl um bis zu sechs Monate verlängern.
(8) Bei Vorliegen wichtiger
Gründe kann eine vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgen.
Solche wichtigen Gründe sind anzunehmen, wenn ein Vorstandsmitglied seinen mit
der Berufung eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Handlungen
unternimmt, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind. Die Abberufung
aus wichtigen Gründen bedarf einer einfachen Mehrheit des Vorstands und einer
2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
(9) Die Vorstandsmitglieder
können ihr Amt unter Einhaltung einer einmonatigen Frist durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem der Vorsitzenden des Vorstands niederlegen. Der
Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Ausscheidenden auf die Frist verzichten.
(10) Der Vorstand soll zu
Sitzungen zusammenkommen, sooft es das Interesse des Vereines verlangt. Der
Vorstand soll in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr, er muss einmal im
Kalenderjahr zu einer Sitzung einberufen werden.
(11) Stehen der Eintragung
im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das
zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende Änderung eigenständig durchzuführen. Die Änderungen
müssen in der nächsten Mitgliederversammlung von den Vereinsmitgliedern mit
2/3Mehrheit bestätigt werden, sonst gilt der Verein als aufgelöst.
§8 Revision
Die Mitgliederversammlung
wählt zwei Revisoren. Die Aufgaben sind Rechnungsprüfung und die Überprüfung
der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand hat den
Revisoren vollständige Akteneinsicht zu gewähren.
§ 9 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Regelungen
dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Die Nichtigkeit von einzelnen Regelungen hat nicht die
Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge. Anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, durch die
soweit rechtlich möglich, der mit ungültigen Bestimmung bei Beschluss der
Satzung beabsichtige wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird.
(2) Ereignisse oder
Sachverhalte, die weder in dieser Satzung noch im Gesetz geregelt sind, bleiben
der Zuständigkeit des Vorstands vorbehalten.
§10 Inkraftreten
Diese Satzung tritt am Tage
ihrer Beschlussfassung in Kraft und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister
rechtswirksam.