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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann "Neues Musiktheater" e.V. (2) Der Sitz des Vereins ist Prüm.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung der regionalen Kunst und Kultur, sowie der Erziehung und Volksbildung durch Projekte und Veranstaltungen des Musiktheaters.
(2) Zu diesem Zweck führt der Verein szenische Aufführungen von Werken noch lebender Komponisten durch. Er kann entweder neue Werke in Auftrag geben, oder die Rechte an bereits existierenden Stücken erwerben.
(3) Die Projekte sollen sich möglichst auszeichnen durch die Zusammenarbeit regionaler und überregionaler Künstler und Körperschaften aus den Bereichen Musik,  Darstellende Kunst, Tanz und Komposition. Weiterhin die Förderung der künstlerischen Entwicklung von Laien und Jugendlichen. Somit bietet der Verein eine Plattform für freischaffende Künstler, engagierte Laien und Jugendliche.
(4) Der Verein ist berechtigt zu allen Maßnahmen und Geschäften, die mit dem genannten Zweck zusammenhängen oder ihn fördern, insbesondere der Akquise von Fördergeldern durch Spenden oder Sponsoring und der Zusammenarbeit mit Kultur- und Bildungseinrichtungen im In- und Ausland.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder enthalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Prüm, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
(2) Der Aufnahmeantrag als Mitglied in den Verein ist schriftlich zu erklären.
(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Zustimmung eines Antrages wird die Mitgliedschaft unmittelbar wirksam. Bei Ablehnung eines Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen. Dieser kann jedoch schriftlich Widerspruch einlegen. Dann wird der Aufnahmeantrag an die Mitgliederversammlung verwiesen.
(4) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
(5) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand beschlossenen Mitgliedsbedingungen an. Das Mitglied erhält einen Abdruck dieser Satzung ausgehändigt.
(6) Aus der Mitgliedschaft im Verein leiten sich keinerlei Rechte oder Pflichten bezüglich der Mitwirkung in einem vom Verein durchgeführten Projekt ab.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt ist jederzeit zulässig und dem Vorstand schriftlich zu erklären. Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder seiner Projekte schädigen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Zuwendungen werden nicht zurückerstattet.
(9) Weiterhin besteht für jede natürliche und jede juristische Person die Möglichkeit, förderndes Mitglied des Vereins zu werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche angebotenen Leistungen des Vereins gemäß den Beschlüssen des Vorstands in Anspruch zu nehmen.
(2) Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat ein aktives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht ist Mitgliedern ab 18 Jahren vorbehalten, die natürliche Personen sind.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nach Kräften zu unterstützen. (4) Fördermitglieder besitzen kein Wahlrecht.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal jährlich wird eine Mitgliederversammlung  einberufen. Die Einladung hierzu erfolgt bis spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per Email.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Sie fasst mir der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
(4) Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts von natürlichen Personen kann keine Vollmacht erteilt werden.
(6) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt einer der Vorsitzenden oder ein/ eine andere (r) aus der Mitgliederversammlung bestimmte(r) Vertreter(in).
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands;  Entlastung des Vorstands; Festlegung der Mitgliedsbeiträge; Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Beisitzer; Beschlussfassung über Satzungsänderung und über die Vereinsauflösung.
(8) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von einem durch die Teilnehmer der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer erstellt und unterschrieben.

§7 Vereinsorgane, Vorstand

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Der Vorstand besteht aus
             a) einem Vorsitzenden
             b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
             c) zwei Beisitzer
             d) einem Kassenwart   
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Verwaltung von Projekten des Vereins, auch unter Zuhilfenahme externer Fachkräfte; Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung; Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; Aufstellung des Haushaltsplans; Buchführung; Erstellung des Jahresberichtes; Erlass von Regelungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind; Ernennung von Ehrenmitgliedern; Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; Vertragsabschlüsse mit dritten Personen sowie die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die der laufende Betrieb erfordert.
(5) Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
(7) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr und besteht bis zur Neuwahl. Wiederwahlen sind zulässig. Aus organisatorischen Gründen (z.B. ein laufendes Projekt) kann sich die Amtszeit ohne Wiederwahl um bis zu sechs Monate verlängern.
(8) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgen. Solche wichtigen Gründe sind anzunehmen, wenn ein Vorstandsmitglied seinen mit der Berufung eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Handlungen unternimmt, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind. Die Abberufung aus wichtigen Gründen bedarf einer einfachen Mehrheit des Vorstands und einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
(9) Die Vorstandsmitglieder können ihr Amt unter Einhaltung einer einmonatigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber einem der Vorsitzenden des Vorstands niederlegen. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Ausscheidenden auf die Frist verzichten.
(10) Der Vorstand soll zu Sitzungen zusammenkommen, sooft es das Interesse des Vereines verlangt. Der Vorstand soll in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr, er muss einmal im Kalenderjahr zu einer Sitzung einberufen werden.
(11) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderung eigenständig durchzuführen. Die Änderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung von den Vereinsmitgliedern mit 2/3Mehrheit bestätigt werden, sonst gilt der Verein als aufgelöst.

§8 Revision Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren. Die Aufgaben sind Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand hat den Revisoren vollständige Akteneinsicht zu gewähren.

§ 9 Salvatorische Klausel

(1) Sollten Regelungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Nichtigkeit von einzelnen Regelungen hat nicht die Nichtigkeit der gesamten Satzung zur Folge. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, durch die soweit rechtlich möglich, der mit ungültigen Bestimmung bei Beschluss der Satzung beabsichtige wirtschaftliche und rechtliche Zweck erreicht wird.
(2) Ereignisse oder Sachverhalte, die weder in dieser Satzung noch im Gesetz geregelt sind, bleiben der Zuständigkeit des Vorstands vorbehalten.

§10 Inkraftreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft und wird mit der Eintragung ins Vereinsregister rechtswirksam.  

Messerich, den 6. Februar 2015

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